Ungleichheit in der GKV

Leistungsausschlüsse und Verfassungsrecht

Der Druck zur Rationalisierung in der Gesundheitsversicherung nimmt seit den 1980er Jahren zu. Immer wieder werden vom Gesetzgeber Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen. Dazu gehören zum Beispiel Brillen und Kontaktlinsen (Sehhilfen), die 2003 aus dem Katalog verordnungsfähiger Hilfsmittel gestrichen wurden. Unter diesen Einschränkungen für medizinisch notwendige Leistungen leiden vor allem sozial Schwächere. Michael Wrase, Jurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Projektgruppe der Präsidentin, hat sich in zwei Beiträgen in sozialrechtlichen Fachzeitschriften aus verfassungsrechtlicher Sicht mit dem Problem befasst.

Anhand des Ausschlusses für Sachleistungen in der Sehhilfenversorgung stellt Wrase die Anforderungen für Leistungsausschlüsse in der GKV dar. Auch wenn Kostendämpfungen im Gesundheitswesen ein legitimes politisches Ziel sind, müsse es soziale Abstufungen und vor allem sozial gestaffelte Zuzahlungsregelungen geben. Konkret kommt er zu dem Ergebnis, dass die existierende Regelung zum Ausschluss der Sehhilfen aus der GKV mit den Vorgaben des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) nicht vereinbar und daher verfassungswidrig ist. Zur Zeit sind mehrere Gerichtsverfahren zu dieser Frage anhängig.

Michael Wrase betrachtet in seiner Forschung am WZB den Zusammenhang von Recht und sozialer Ungleichheit, besonders auch in den Bereichen des Bildungs- und Sozialrechts. Zu diesem Problemkreis lehrt er auch an der Universität Bielefeld.

Michael Wrase: Verfassungsrechtliche Anforderungen an Leistungsausschlüsse in der GKV – am Beispiel der Gleichheitswidrigkeit des Leistungsausschlusses für Sehhilfen nach § 33 Abs. 2 S. 2 SGB V i.V.m. § 14 Abs. 1 HilfsM-RL, Gesundheit und Pflege. In: Rechtszeitschrift für das gesamte Gesundheitswesen (GuP) 2014, H. 2, S. 58-79.

Michael Wrase: Zur Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses bei Sehhilfen nach § 33 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 V iVm § 12 Abs. 1 HilfsM-RL – zugleich Anmerkung zum Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23.4.2013 – S 89 KR 2044/10. In: Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS) 2014, i.E.